Verwaltungsgerichtshof
05.10.1970
1563/69
GRS wie 1708/68 E 8. September 1969 RS 2
(Weiters: Es kommt auf das sich im Spruch des Bescheides konkretisierende Ergebnis des Verwaltungsverfahrens an, ob eine Befangenheit des daran beteiligten Organs eine wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens bildet.)
Bei der Mitwirkung eines befangenen Organes handelt es sich nicht um einen Nichtigkeitsgrund, sondern um einen Mangel des Verfahrens, der dan mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben.