Verwaltungsgerichtshof
17.03.1970
1415/69
GRS wie 1776/64 E 21. Jänner 1966 RS 2
Wird nur gegen einen zu einer Auseinandersetzung Beteiligten ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach Artikel römisch acht, Absatz eins, lita EGVG 1950 eingeleitet, so vermag die Tatsache, daß gegen einen anderen Beteiligten kein solches Verfahren eingeleitet wird die Rechtmäßig/keit des durchgeführten Strafverfahrens nicht zu berühren.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
0353/70 E 17. März 1970