Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.1970

Geschäftszahl

1415/69

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1776/64 E 21. Jänner 1966 RS 2

Stammrechtssatz

Wird nur gegen einen zu einer Auseinandersetzung Beteiligten ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach Artikel römisch acht, Absatz eins, lita EGVG 1950 eingeleitet, so vermag die Tatsache, daß gegen einen anderen Beteiligten kein solches Verfahren eingeleitet wird die Rechtmäßig/keit des durchgeführten Strafverfahrens nicht zu berühren.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

0353/70 E 17. März 1970