Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.1969

Geschäftszahl

1285/69

Rechtssatz

Ein nur im Vollstreckungsverfahren ausgewiesener Anwalt gilt nur dann im - noch nicht abgeschlossenen - Titelverfahren als vertretungsbefugt, wenn eine diesbezügliche Erklärung der Partei vorliegt (Hinweis auf das E 24.1.1956, 1232/53, Slg Nr 3726 A/1956).