Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1970

Geschäftszahl

1232/69

Rechtssatz

Wenn die Erfüllung einer Auflage von vornherein augenscheinlich unmöglich ist, muss deren Vorschreibung die Versagung der beantragten Genehmigung vorgezogen werden (Hinweis E 13.3.1962, 1773/60).