Bei Wahrnehmung der Voraussetzungen für eine Abänderung eines Bescheides nach § 68 Abs 3 AVG hat es auf ein diesbezügliches Parteianbringen nicht anzukommen.Bei Wahrnehmung der Voraussetzungen für eine Abänderung eines Bescheides nach Paragraph 68, Absatz 3, AVG hat es auf ein diesbezügliches Parteianbringen nicht anzukommen.