Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1970

Geschäftszahl

1190/69

Rechtssatz

Bei Wahrnehmung der Voraussetzungen für eine Abänderung eines Bescheides nach Paragraph 68, Absatz 3, AVG hat es auf ein diesbezügliches Parteianbringen nicht anzukommen.