Die Regelung des § 52 Abs 4 KOVG verbietet es der Behörde nicht, in der Begründung ihres Bescheides einen geringeren Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen.Die Regelung des Paragraph 52, Absatz 4, KOVG verbietet es der Behörde nicht, in der Begründung ihres Bescheides einen geringeren Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen.