Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1971

Geschäftszahl

1075/69

Rechtssatz

Wird in einem Straferkenntnis angedroht, dass künftig höhere Strafen verhängt würden, so ist das kein bescheidmäßiger Abspruch, durch den eine Partei in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden könnte.