Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1971

Geschäftszahl

1075/69

Rechtssatz

Die Beweiswürdigung muss im Ergebnis des Verwaltungsverfahrens gedeckt sein, wobei es der Partei unbenommen bleibt, die der Behörde vorliegenden Beweise zu entkräften.