Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1971

Geschäftszahl

1075/69

Rechtssatz

Der linke Fahrstreifen darf nur dann benützt werden, wenn es sich um ein Nebeneinanderfahren von Fahrzeugen handelt und dies eben die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert oder wenn ein Fahrzeug überholt wird (Hinweis E 26.5.1964, 1816/63).