Verwaltungsgerichtshof
14.01.1971
1075/69
Der linke Fahrstreifen darf nur dann benützt werden, wenn es sich um ein Nebeneinanderfahren von Fahrzeugen handelt und dies eben die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert oder wenn ein Fahrzeug überholt wird (Hinweis E 26.5.1964, 1816/63).