Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1970

Geschäftszahl

1058/69

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1749/67 E 26. Februar 1968 VwSlg 7297 A/1968 RS 1

Stammrechtssatz

Auch für den ausländischen Autofahrer in Österreich besteht die Verpflichtung, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr zu beachten hat, ausreichend zu unterrichten. Dazu gehören auch die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.