Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1971

Geschäftszahl

1028/69

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1466/56 E 19. Juni 1959 RS 4

Stammrechtssatz

Die gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern den Kindern gegenüber und umgekehrt ist bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen, wenn besondere Umstände außerordentliche Aufwendungen erfordern, die über das normale Ausmaß der Sorgepflicht hinausgehen.