Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1971

Geschäftszahl

1028/69

Rechtssatz

Werden als außergewöhnliche Belastung jene Ausgaben dem Grunde nach geltend gemacht, die durch die Erkrankung und die Erwerbsunfähigkeit eines 20jährigen Sohnes erwachsen, dann hat die Behörde von Amts wegen die Höhe der dafür zu berücksichtigenden Anforderungen zu ermitteln.