Verwaltungsgerichtshof
19.02.1971
1028/69
Werden als außergewöhnliche Belastung jene Ausgaben dem Grunde nach geltend gemacht, die durch die Erkrankung und die Erwerbsunfähigkeit eines 20jährigen Sohnes erwachsen, dann hat die Behörde von Amts wegen die Höhe der dafür zu berücksichtigenden Anforderungen zu ermitteln.