Verwaltungsgerichtshof
22.10.1969
1007/69
Der Umstand als solcher, dass in einem Mehrparteienverfahren der Bescheid nur EINER Partei zugestellt worden ist, berechtigt jene Partei, an welche die Zustellung des Bescheides nicht erfolgt ist, nicht zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde.
Vorgeschichte:
0640/65 E 19. Jänner 1966 VwSlg 6838 A/1966;