Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1969

Geschäftszahl

1007/69

Rechtssatz

Der Umstand als solcher, dass in einem Mehrparteienverfahren der Bescheid nur EINER Partei zugestellt worden ist, berechtigt jene Partei, an welche die Zustellung des Bescheides nicht erfolgt ist, nicht zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde.

Beachte

Vorgeschichte:

0640/65 E 19. Jänner 1966 VwSlg 6838 A/1966;