§ 18 Abs 3 GewO ist schon mangels Einräumung einer Ermessenssphäre keine geeignete Rechtsgrundlage für wirtschaftliche Förderungsmaßnahmen.Paragraph 18, Absatz 3, GewO ist schon mangels Einräumung einer Ermessenssphäre keine geeignete Rechtsgrundlage für wirtschaftliche Förderungsmaßnahmen.