Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.1970

Geschäftszahl

1005/69

Rechtssatz

Paragraph 18, Absatz 3, GewO ist schon mangels Einräumung einer Ermessenssphäre keine geeignete Rechtsgrundlage für wirtschaftliche Förderungsmaßnahmen.