Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.04.1970

Geschäftszahl

0843/69

Rechtssatz

In Angelegenheiten die zum selbständigen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, kommt der Aufsichtsbehörde lediglich eine Kontrolle, nicht aber eine Befugnis zur Entscheidung in der Sache selbst zu.