Verwaltungsgerichtshof
19.01.1970
0623/69
Ein nachträglicher Antrag, der eine Aufgliederung und Begründung des ursprünglichen Antrages - auf Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes und der Barauslagen und Stempelgebühren - enthält, kann im Hinblick auf die Vorschriften des Paragraph 59, Absatz 2, VwGG 1965, hinsichtlich des Zeitpunktes der Antragstellung, die Mängel der ursprünglichen Antragstellung nicht beseitigen und somit nicht zur Zuerkennung von durch den ursprünglichen Antrag nicht gedeckten Ersatzleistungen führen.