Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.11.1969

Geschäftszahl

0623/69

Rechtssatz

Der Grundsatz, daß der lange Bestand eines Gebäudes für dessen Konsensmäßigkeit spricht, gilt auch dann, wenn eine Baubewilligung vorhanden ist, der bestehende Zustand mit dieser aber nicht übereinstimmt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1969:1969000623.X01