Verwaltungsgerichtshof
03.11.1969
0623/69
Der Grundsatz, daß der lange Bestand eines Gebäudes für dessen Konsensmäßigkeit spricht, gilt auch dann, wenn eine Baubewilligung vorhanden ist, der bestehende Zustand mit dieser aber nicht übereinstimmt.
ECLI:AT:VWGH:1969:1969000623.X01