Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1970

Geschäftszahl

0525/69

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0522/69 E 21. Mai 1970 RS 4

Stammrechtssatz

Der Führerschein verliert seine Geltung, wenn seinem Inhaber die Lenkerberechtigung unter Ausschließung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung bescheidmäßig entzogen wird.