Verwaltungsgerichtshof
24.04.1970
0515/69
§ 102 Abs 3 des WRG 1959 unterscheidet nicht zwischenParagraph 102, Absatz 3, des WRG 1959 unterscheidet nicht zwischen
Interessenten am Gemeingebrauch eines öffentlichen Gewässers und Interessenten am Gemeingebrauch des öffentlichen Wassergutes.