Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1970

Geschäftszahl

0515/69

Rechtssatz

Paragraph 102, Absatz 3, des WRG 1959 unterscheidet nicht zwischen

Interessenten am Gemeingebrauch eines öffentlichen Gewässers und Interessenten am Gemeingebrauch des öffentlichen Wassergutes.