Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.1969

Geschäftszahl

0275/69

Rechtssatz

Zum Nachweis der Identität genügt die Nennung des Namens und die Übergabe der grünen Versicherungskarte nicht. Vielmehr erfordert die gesetzliche Bestimmung, daß die Identität durch Vorweisung amtlicher Unterlagen nachgewiesen wird.