Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.1969

Geschäftszahl

0272/69

Rechtssatz

Ein Auftrag zur Verbesserung eines Formfehlers ist ausgeschlossen, wenn er zu einer Änderung des Begehrens führen würde. (Eingaben mit derartigen Mängeln sind vielmehr als unzulässig zurückzuweisen.)