Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.1969

Geschäftszahl

0272/69

Rechtssatz

Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen läßt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Es muß aber jedenfalls gefordert werden, daß ein Rechtsmittel nicht so abgefaßt ist, daß aus allen seinen Einzelheiten nichts anderes als nur das Begehren nach einer Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde hervorgeht.