Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.1969

Geschäftszahl

0272/69

Rechtssatz

Auf die äußere Bezeichnung eines Rechtsmittels kommt es allein nicht an; somit ist die unrichtige Bezeichnung derselben unerheblich; (daher liegt es nicht im Sinne des Gesetzes, wenn eine fälschlich als "Berufung" bezeichnete Vorstellung im Sinne des Paragraph 57, Absatz 2, AVG von der Berufungsbehörde wegen dieser unrichtigen Bezeichnung allein als unzulässig zurückgewiesen wird, wenn ansonsten das Begehren deutlich erkennbar ist).