In materieller Beziehung fehlerhafte Eingaben sind nicht nach den Bestimmungen des § 13 Abs 3 AVG 1950 wie Formgebrechen zu behandeln.In materieller Beziehung fehlerhafte Eingaben sind nicht nach den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 wie Formgebrechen zu behandeln.