Verwaltungsgerichtshof
09.09.1969
0272/69
Ein als "Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel, mit dem eindeutig und ausschließlich die Entscheidung der Oberbehörde begehrt wird, ist, da gegen Bescheide im Mandatsverfahren nur das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung zulässig ist, als unzulässig zurückzuweisen.