Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.1969

Geschäftszahl

0272/69

Rechtssatz

Ein als "Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel, mit dem eindeutig und ausschließlich die Entscheidung der Oberbehörde begehrt wird, ist, da gegen Bescheide im Mandatsverfahren nur das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung zulässig ist, als unzulässig zurückzuweisen.