Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1969

Geschäftszahl

0206/69

Rechtssatz

Die Stellung als Mandatar (Gemeinderat) kann im VwGH bei der Strafbemessung weder ein Vorrecht noch einen Nachteil bedeuten. *

E 24.6.1969, 206/69 #6

Beachte

y29843;