Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1969

Geschäftszahl

0206/69

Rechtssatz

Für die Beurteilung der mildernden und erschwerenden Umstände bei einer Verwaltungsübertretung, sind sinngemäß die im gerichtlichen Strafrecht maßgebenden Umstände heranzuziehen. (Hinweis auf E vom 23. September . 1964, Zl. 0582/64)