Verwaltungsgerichtshof
16.12.1969
0184/69
Für die Abgrenzung der Grundstückshauptgruppe "Einfamilienhäuser" und der Grundstückshauptgruppe "sonstige bebaute Grundstücke" ist die bauliche Gestaltung und nicht der tatsächliche Bauzustand maßgebend. Ein Einfamilienhaus, das infolge Zeitschäden und Abnutzung nicht mehr ganzjährig bewohnbar ist, wird dadurch nicht zu einem sonstigen bebauten Grundstück.
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E 16.12.1969, 0184/69 #1 VwSlg 3994 F/1969;
y11344;