Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1969

Geschäftszahl

0184/69

Rechtssatz

Für die Abgrenzung der Grundstückshauptgruppe "Einfamilienhäuser" und der Grundstückshauptgruppe "sonstige bebaute Grundstücke" ist die bauliche Gestaltung und nicht der tatsächliche Bauzustand maßgebend. Ein Einfamilienhaus, das infolge Zeitschäden und Abnutzung nicht mehr ganzjährig bewohnbar ist, wird dadurch nicht zu einem sonstigen bebauten Grundstück.

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E 16.12.1969, 0184/69 #1 VwSlg 3994 F/1969;

Beachte

y11344;