Durch die Änderung der Rechtslage wird auch die gemäß § 63 Abs 1 VwGG begründete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Rechtsanschauung des VwGH aufgehoben.Durch die Änderung der Rechtslage wird auch die gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG begründete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Rechtsanschauung des VwGH aufgehoben.