Verwaltungsgerichtshof
16.06.1969
0053/69
Für die Rechtswirksamkeit eines Bescheides ist nicht der Zeitpunkt maßgeblich, mit dem der Bescheid datiert wurde, sondern der Zeitpunkt seiner Erlassung, daß ist bei schriftlichen Bescheiden der Zeitpunkt in dem der Bescheid ordnungsgemäß zugestellt wurde.