Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.1969

Geschäftszahl

0053/69

Rechtssatz

Für die Rechtswirksamkeit eines Bescheides ist nicht der Zeitpunkt maßgeblich, mit dem der Bescheid datiert wurde, sondern der Zeitpunkt seiner Erlassung, daß ist bei schriftlichen Bescheiden der Zeitpunkt in dem der Bescheid ordnungsgemäß zugestellt wurde.