Verwaltungsgerichtshof
30.10.1969
1859/68
Wenn ein Gebäude nicht heizbar und daher nicht ganzjährig benutzbar ist (hier: Badehütte), dann kann dieses Gebäude nicht als Einfamilienhaus iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, BewG bewertet werden, sondern es handelt sich um ein "sonstiges bebautes Grundstück", das nach Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer 13, BewG zu bewerten ist.
y11346;
yk11370