Verwaltungsgerichtshof
22.09.1969
1819/68
Das Befahren einer für den Fußgängerverkehr bestimmten Straße mit dem PKW, für die ein Fahrverbot in beiden Richtungen besteht, ist für jedermann verboten, sodaß es nicht darauf ankommt, ob diese Straße Zugang zu einem privaten Seebad ist, das Verbotszeichen "Fahrverbot" über Veranlassung von an dem Fahrverbot interessierten Personen errichtet wurde oder on Baumaterialien oder sonstige Gegenstände nur über diese Straße befördert werden müssen.