Verwaltungsgerichtshof
12.12.1969
1749/68
Scheidet der gewerberechtliche Stellvertreter für eine GmbH aus den Diensten der Gesellschaft, so ist dieser, sofern er nicht Gesellschafter und mit ihm auch nicht ein Bevollmächtigungsvertrag gem Paragraph 1002, ABGB mit dem Inhalt der Geschäftsbesorgung abgeschlossen worden ist, nicht mehr Stellvertreter iSd Paragraph 3, Absatz eins, GewO (Hinweis E 25.10.1956, 1023/54, VwSlg 4179 A/1956).