Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.1969

Geschäftszahl

1708/68

Rechtssatz

Zum Wesen des Notstandes gehört es auch, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist (Hiezu Hinweis auf das E des Obersten Gerichtshofes vom 4.11.1907, Slg 3399).

Beachte

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