Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.1969

Geschäftszahl

1708/68

Rechtssatz

In einer lediglich wirtschaftlichen Not, dh in einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeit selbst nicht unmittelbar bedroht wird, kann eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand nicht erblickt werden.

Beachte

y29540;