Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.1969

Geschäftszahl

1708/68

Rechtssatz

Das Wesen der Befangenheit besteht darin, daß die unparteiische Entscheidung durch unsachliche, psychologische Elemente gehemmt wird (Hinweis E 12.6.1963, 0605/63).