Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1969

Geschäftszahl

1644/68

Rechtssatz

Die Vornahme der Körperpflege, insbesondere die regelmäßige Reinigung des Körpers ist nicht nur in Form eines Bades durchführbar, sondern auch in anderer Form, z. B. durch Waschungen, Abbrausen u. a.. Die Unfähigkeit, die Körperpflege im Rahmen eines Bades vornehmen zu können, begründet daher noch nicht eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, KOVG.