Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.03.1969

Geschäftszahl

1639/68

Rechtssatz

Eine Vorfrage die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden.