Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.1969

Geschäftszahl

1067/68

Rechtssatz

Die Verhängung der Nebenstrafe des Verfalles gemäß Paragraph 9, Außenhandelsgesetz Bundesgesetzblatt Nr 226 aus 1956,) setzt nicht eine Wiederholung der Tat voraus.