Die Verhängung der Nebenstrafe des Verfalles gemäß § 9 Außenhandelsgesetz (BGBl Nr 226/1956) setzt nicht eine Wiederholung der Tat voraus.Die Verhängung der Nebenstrafe des Verfalles gemäß Paragraph 9, Außenhandelsgesetz Bundesgesetzblatt Nr 226 aus 1956,) setzt nicht eine Wiederholung der Tat voraus.