Verwaltungsgerichtshof
11.06.1969
1067/68
Die Behörde ist gehalten, bei der in ihr Ermessen gestellten Verhängung der Nebenstrafe des Verfalles gemäß Paragraph 9, Außenhandelsgesetz Bundesgesetzblatt 226 aus 1956,) die für ihre Entscheidung maßgebenden Gründe in der Bescheidbegründung darzulegen.