Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.1969

Geschäftszahl

1067/68

Rechtssatz

Ermessensentscheidungen müssen von der Behörde in einem Ausmaß begründet werden, welches der Partei die zweckmäßige Rechtsverfolgung auch vor dem VwGH ermöglicht, und den Gerichtshof in die Lage versetzt zu prüfen, ob die Behörde von dem Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (Hinweis E 24.5.1962, 0509/57, 0510/57).