Verwaltungsgerichtshof
11.06.1969
1067/68
Ermessensentscheidungen müssen von der Behörde in einem Ausmaß begründet werden, welches der Partei die zweckmäßige Rechtsverfolgung auch vor dem VwGH ermöglicht, und den Gerichtshof in die Lage versetzt zu prüfen, ob die Behörde von dem Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (Hinweis E 24.5.1962, 0509/57, 0510/57).