Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.1969

Geschäftszahl

1067/68

Rechtssatz

Die Grenze der Verpflichtung der Behörden nach dem wahren Sachverhalt zu forschen, wird durch diese bestimmt, die sich darüber schlüssig werden muß, ob sie den als erwiesen angenommenen Sachverhalt als mit der Wirklichkeit übereinstimmend ansieht (Hinweis E 25.6.1953, 2771/52, VwSlg 3046 A/1953).