Verwaltungsgerichtshof
11.06.1969
1067/68
Die Grenze der Verpflichtung der Behörden nach dem wahren Sachverhalt zu forschen, wird durch diese bestimmt, die sich darüber schlüssig werden muß, ob sie den als erwiesen angenommenen Sachverhalt als mit der Wirklichkeit übereinstimmend ansieht (Hinweis E 25.6.1953, 2771/52, VwSlg 3046 A/1953).