Verwaltungsgerichtshof
10.01.1969
1031/68
Die im Zeitpunkt der Aufhebung des Paragraph 2, Absatz eins, Binnenschiffahrtverwaltungsgesetz bestandenen Konzessionen haben ihren Rechtsinhalt nicht verloren, sodaß die Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Litera f, der Verordnung burgenländischer Landesgesetzblatt Nr 29 aus 1961, in dieser Zeit nur auf diese bestehenden Konzessionen anwendbar war. Im übrigen galt das generelle Verbot nach Paragraph eins, der Verordnung.