Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1968

Geschäftszahl

1016/68

Rechtssatz

Nicht jede zur Dienstunfähigkeit führende Krankheit ist schon deshalb als schwere oder als eine Krankheit anzusehen, die zu einem zumutbaren Erwerb unfähig macht (Hinweis E 10.5.1962, 1527/60).