Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1968

Geschäftszahl

0955/68

Rechtssatz

Ein erst im Ergänzungsschriftsatz zu einem abgetretenen VfGH-Beschwerde gestellter Antrag auf Durchführung einer Verhandlung ist als verspätet nicht mehr zu berücksichtigen.