Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.03.1969

Geschäftszahl

0896/68

Rechtssatz

Wenn sich das Erhebungsorgan mit Namen und Dienstgrad als Sprecher einer bestimmten Behörde telephonisch vorstellt, den Grund der Anfrage angibt, die Partei hierauf antwortet, dann kann von einer formlosen Befragung nicht die Rede sein.