Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.03.1969

Geschäftszahl

0896/68

Rechtssatz

Die Einholung der im Paragraph 86, Absatz 2, KFG 1955 vorgesehenen Auskunft (Lenkererhebung) ist auch im telephonischen Wege möglich, jedoch ist erforderlich, dass der Besitzer des KFZ oder Anhängers unmissverständlich davon Kenntnis erhält, wer die Auskunft verlangt und worin diese bestehen soll (Hinweis E 26.2.1968 1519/67).