Verwaltungsgerichtshof
26.01.1968
0821/68
Wenn vom selben Bf zwei Bescheide in zwei Beschwerden angefochten werden und die belangte Behörde zwei Gegenschriften erstattet, die Akten aber in einem Bericht vorgelegt hat, gebührt im Falle der Stattgebung der einen und der Abweisung der anderen Beschwerde in dem einen Fall dem Bf, in dem anderen Fall der belangten Behörde voller Kostenersatz einschließlich Vorlageaufwand (Hinweis E 471/66 vom 30.11.1966).
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000821.X06