Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.1968

Geschäftszahl

0821/68

Rechtssatz

Eine Bescheinigung im Sinne des Artikel 4, Absatz 3, des Abkommens zwischen der Rep Österreich und der Soz Föderativen Rep Jugoslawien über die Regelung der Beschäftigung jugoslawischer Dienstnehmer in Österreich ist unbeschadet des Umstands, dass sie nicht auf eine bestimmte Person ausgestellt wird, nicht übertragbar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1968:1968000821.X04