Verwaltungsgerichtshof
26.01.1968
0821/68
Ein Verstoß gegen Bestimmungen über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Österreich läuft den öffentlichen Interessen zuwider und rechtfertigt die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes. Es kann daher ein Aufenthaltsverbot wegen Vermittlung und Ankauf von Einzelzusicherungen im Sinne des Artikel 4, Absatz 3, des Abkommens zwischen der Rep Österreich und der Soz Föderativen Rep Jugoslawien über die Regelung der Beschäftigung jugoslawischer Dienstnehmer in Österreich verhängt werden (Hinweis E 2.4.1968 1250/67).
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000821.X03